Melanie Trautmann, 27.06.2022
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Für einen Umzug kann die gesetzliche Pflegeversicherung einen finanziellen Zuschuss zahlen. Das sagt Paragraf 40 des neunten Sozialgesetzbuchs. Bis zu 4.000 Euro beträgt die Förderung im besten Fall, wenn der Umzug das individuelle Wohnumfeld des Pflegebedürftigen verbessert. Die Maßnahme gilt für Menschen, die mindestens den Pflegegrad 1 vorweisen können.
Früher oder später kann ein Umzug für einen pflegebedürftigen Menschen unvermeidbar werden. Das ist meistens dann der Fall, wenn die bisher genutzte Wohnung den körperlichen Anforderungen des zu Pflegenden nicht mehr genügt, dort ein alters- oder behindertengerechter Umbau aber unmöglich ist. Den Umzug in ein geeigneteres Wohnumfeld kann die Pflegekasse bezuschussen, wenn dadurch die Selbstständigkeit möglichst lange erhalten wird. Geeignet ist die neue Wohnung, wenn sie barrierefrei ausgebaut ist oder werden kann und wenn auch mit pflegerischen Hilfsmitteln der Zugang möglich ist.
Das Geld zahlt die Kasse an den Pflegebedürftigen für den Umzug in ambulante Wohnformen. Das können Wohngruppen, betreutes Wohnen, barrierefreie oder altersgerechte Unterkünfte sein. Selbst ein Umzug innerhalb des Hauses, zum Beispiel aus einem der oberen Stockwerke in das Parterre, ist möglich. Der Verbesserung des Wohnumfeldes dient sogar die behindertengerechte Umstellung der Möbel. Ist das mit Kosten verbunden, kann die Pflegekasse anteilig dafür aufkommen. Von einem Zuschuss ausgenommen sind dagegen Umzüge in vollstationäre Einrichtungen.
Damit beim Umzug die Pflegekasse einspringt, müssen Bedingungen erfüllt sein. So muss der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 1 vorweisen. Außerdem muss der Umzug die aktuelle Situation des Betroffenen verbessern. Er muss selbstständige Lebensführung ermöglichen oder wieder herstellen sowie die häusliche Pflege deutlich erleichtern. Dazu gehört auch, dass die Personen entlastet werden, die die Pflege gewährleisten.
Der Antrag für den Umzugskostenzuschuss geht direkt an die Pflegekasse. Sie prüft im Vorfeld die neue Wohnung und stuft sie im Idealfall als geeignet ein. Sich rechtzeitig an die Pflegekasse zu wenden, lohnt sich. Um Zeit zu sparen, ist es ratsam, zur gleichen Zeit die Kostenvoranschläge von den Umzugsfirmen einzureichen. Es empfiehlt sich deshalb eine Beglaubigung der Pflegekasse zu besorgen, dass diese sich an den Aufwendungen für den Umzug beteiligt.
Welchen Betrag für den Umzug die Pflegekasse pro Pflegebedürftigen auszahlt, hängt von den Aufwendungen ab. Der Höchstwert liegt bei 4.000 Euro. Ziehen mehrere Personen innerhalb eines Haushalts um oder bilden eine Pflege-Wohngemeinschaft, steigt die Summe im Idealfall auf bis zu 16.000 Euro.
Ändert sich der Gesundheitszustand eines Pflegebedürftigen, sollte die Pflegekasse umgehend davon erfahren. Eine Höherstufung ändert den Pflegegrad und macht eventuell einen weiteren Umzug notwendig, wenn sich die pflegerischen Ansprüche ändern. Sind die Bedingungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse Teile der Umzugskosten erneut.
Zu den Aufwendungen, die erstattungsfähig sind, zählen Kosten für eine Beratung durch eine anerkannte Organisation. Auch die Löhne für professionelle Umzugshelfer oder die Fahrtkosten für private Helfer werden gezahlt. Können Unterstützer aus dem Kreis der Familie und Freunde einen Verdienstausfall belegen, springt die Pflegekasse ein. Erstattet werden Materialkosten sowie Gebühren, zum Beispiel für eine Parkgenehmigung oder ein Halteverbot vor den Wohnungen.
Welchen Kostenteil für den Umzug die Pflegekasse akzeptiert, entscheidet sie nach einer gründlichen Prüfung der Aufwendungen selbst. Insofern sind alle Punkte eine Kann-Bestimmung. Der letztendlich genehmigte Betrag variiert und erreicht nicht immer die von Gesetz genannten 4.000 Euro Höchstwert. Das Geld überweist die Kasse oft an das Umzugsunternehmen oder zahlt es dem Pflegebedürftigen aus, wenn er in Vorleistung gegangen ist.
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